AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Allgemeines

1.1. Birgit Trauner ist freiberufliche Hebamme mit Sitz in A-4320 Perg und ist in dieser Eigenschaft in das Hebammenregister des österreichischen Hebammengremiums mit der Zahl 1942 eingetragen. 1.2. Mit gegenständlichen AGB wird der Behandlungsvertrag zwischen Birgit Trauner (im Weiteren „Wahlhebamme“) und der Schwangeren/Wöchnerin (im Weiteren „Klientin“) im Sinne eines freien Dienstvertrages geregelt.

2. Vertragsabschluss

2.1. Der Behandlungsvertrag zwischen der Wahlhebamme und der Klientin kommt nach erfolgter Unterzeichnung der Betreuungsvereinbarung durch beide Parteien zu Stande.
2.2. Die Wahlhebamme ist berechtigt einen Behandlungsvertrag ohne Angabe von Gründen abzulehnen, insbesondere wenn ein erforderliches Vertrauensverhältnis mit der Klientin nicht erwartet werden kann.

3. Vertragsgegenstand

3.1. Der genaue Leistungsinhalt des Behandlungsvertrages ergibt sich aus dem zwischen der Wahlhebamme und der Klientin vereinbarten Leistungspaket.
3.2. Die Wahlhebamme ist bei der Leistungserbringung grundsätzlich nicht an einen bestimmen Ort gebunden, wobei die Leistungserbringung in den häufigsten Fällen am Wohnsitz der Klientin erfolgt. Die Wahlhebamme verfügt über eine eigene Hebammenordination am Hauptplatz 2 in A-4320 Perg, in welcher – soweit nicht anders vereinbart – die Mutter-Kind-Pass Beratungsgespräche, Erstgespräche, sowie die hier vereinbarten Termine stattfinden.

4. Mitwirkungspflichten der Klientin

4.1. Die Klientin ist verpflichtet, der Wahlhebamme wahrheitsgemäße Angaben über Umstände mitzuteilen, welche aus Sicht der Wahlhebamme für die ordnungsgemäße Wahrung des Wohls und der Gesundheit der Klientin sowie des/der Neugeborenen bzw. Säuglinge notwendig sind. Die Wahlhebamme muss alle für ihre Tätigkeit wesentlichen Informationen von der Klientin mitgeteilt bekommen, allen voran über gesundheitliche Beschwerden und Beeinträchtigungen.

4.2. Die Klientin hat der Wahlhebamme im Rahmen der Aufnahme der Erstanamnese alle nötigen Informationen zu erteilen. Diese Mitwirkungspflicht trifft die Klientin auch bei den darauffolgenden Anamnesen. Die Klientin wird die Wahlhebamme nach der Entbindung rechtzeitig über den geplanten Entlassungstag und den Modus der Geburt (zB Spontan- oder Saugglockengeburt, Kaiserschnitt) – wenn möglich per SMS oder Anruf – informieren. 4.3. Die Klientin verpflichtet sich, der Wahlhebamme allfällige Änderungen über ihre Personendaten oder Wohnsitz unverzüglich schriftlich anzuzeigen.

4.4. Hinsichtlich der anvertrauten und bekannt gewordenen Tatsachen und Geheimnisse ist die Wahlhebamme gemäß § 7 Hebammengesetz (in der Folge „HebG“) zur Verschwiegenheit verpflichtet.
4.5. Bei Verhinderung der Wahlhebamme sucht diese eine Vertretungshebamme. Ist diese Vertretung der Klientin nicht genehm, muss sich die Klientin selbst um eine Vertretung kümmern.

4.6. Sollte die Klientin die Wahlhebamme nicht erreichen können, ist die Klientin dazu verpflichtet, sich bei akuten Beschwerden selbstständig an den nächsten Arzt oder das nächste Krankenhaus zu wenden.
4.7. Sollte die Wahlhebamme auf den ersten telefonischen Kontaktversuch der Klientin nicht unmittelbar antworten, ist die Klientin dazu verpflichtet, die telefonische Kontaktaufnahme mit der Wahlhebamme am darauffolgenden Werktag im Zeitraum von 8:00 bis 18.00h ein weiteres Mal zu versuchen. Die Wahlhebamme ist grundsätzlich von Montag bis Freitag von 8:00 bis 18.00h telefonisch erreichbar. Es besteht keine 24h Rufbereitschaft!

4.8.Die Wahlhebamme kann vom Behandlungsvertrag zurücktreten, wenn die Klientin ihre Mitwirkungspflichten verletzt.

5. Termine

5.1. Die jeweiligen Termine werden mit der Klientin einzeln vereinbart, wobei vereinbarte Termine wahrzunehmen sind.
5.2. Sollte ein Termin aus wichtigem Grund nicht wahrgenommen werden können, so ist dies mindestens 24 Stunden vor dem vereinbarten Termin der Wahlhebamme schriftlich mitzuteilen.

5.3. Wird der Termin nicht innerhalb oben genannter Frist abgesagt und nicht wahrgenommen, so wird das vereinbarte Honorar pro Behandlungsstunde dennoch fällig.

6. Vertretungsbefugnis

6.1. Die Wahlhebamme erbringt die Leistungen im Wesentlichen selbst. Sie kann sich jedoch durch eine geeignete Person vertreten lassen (z.B. bei Krankheit oder Abwesenheit durch Fortbildung). Die Vertretung unterliegt denselben Verpflichtungen, zu deren Einhaltung sich die Wahlhebamme in dieser Vereinbarung verpflichtet hat. Insbesondere unterliegt die Vertretung den Bestimmungen der Geheimhaltungs- und Verschwiegenheitspflicht. 6.2. Ist die Vertretung ebenso eine Wahlhebamme, so rechnet diese ihr Honorar für die Anzahl der Visiten bzw. das Kilometergeld direkt mit der Klientin ab.

6.3. Bei Verhinderung der Wahlhebamme für die Erbringung der vereinbarten Leistungen bemüht sich die Wahlhebamme um eine professionelle Weiterversorgung für die Klientin, wobei auch die Verweisung an eine Klinik als professionelle Weiterversorgung gilt.

7. Haftung

7.1. Sämtliche Schadenersatz- und/oder sonstige Ansprüche – egal auf welcher Rechtsgrundlage– aufgrund leicht fahrlässiger Verletzung vertraglicher Nebenpflichten sind ausgeschlossen.
7.2 Bei leicht fahrlässiger Verletzung vertraglicher Hauptpflichten haftet die Wahlhebamme nicht für solche Schäden, deren Ursache ihrer allgemeinen Natur nach für die Herbeiführung eines derartigen Schadens als völlig ungeeignet erscheinen muss oder nur infolge einer ganz außergewöhnlichen Verkettung von Umständen zu einer Bedingung des Schadens wurde.

7.3 Die Haftung für Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit sowie für Schäden aus der schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers und/oder der Gesundheit bleibt von den Punkten 7.1 und 7.2 unberührt.

8. Versicherungspflicht

8.1. Gemäß der Aufklärungspflicht nach §9a HebG wird darauf hingewiesen, dass die Wahlhebamme im Rahmen ihrer Berufsausübung haftpflicht- und rechtschutzversichert ist.

9. Dienstverhinderung

9.1. Im Falle von Krankheit oder langfristiger Abwesenheit hat die Wahlhebamme der Klientin die Dienstverhinderung unverzüglich nach Bekanntwerden bzw. bei geplanter Abwesenheit spätestens zwei Wochen vor Eintritt des Ereignisses anzuzeigen.

10. Kosten der Betreuung, Beratung und Pflege

10.1. Die von der Wahlhebamme erbrachten Leistungen werden gesondert vereinbart und in Rechnung gestellt, wobei die Honorarforderung der Wahlhebamme mit der Erbringung der vereinbarten Leistung entsteht.
10.2. Unterbleibt die Leistung ohne das Verschulden der Wahlhebamme, obwohl sie zur Erbringung bereit war, so gebührt der Wahlhebamme eine Vergütung gemäß Punkt 5.3.

10.3. Die Kosten der Leistungen der Wahlhebamme können von der Klientin im Tarifblatt auf der Homepage der Wahlhebamme unter http://hebamme-trauner.at/images/Trauner/Tarifblatt_neu.pdf jederzeit abgerufen werden. Diese verstehen sich als umsatzsteuerfreie Nettobeträge.
10.4. Manche gesetzlichen Krankenkassen (KFL, LKUF, ...) oder Zusatzversicherungen haben teilweise höhere Tarife und übernehmen größere Anteile an den Honoraren als im Tarifblatt angegeben. Die Klientin informiert sich über den Krankenkassenanteil selbst und rechtzeitig. Die Angabe im Tarifblatt ist unverbindlich und dient bloß zu Informationszwecken.

11. Zahlungsbedingungen

11.1. Die Zahlungsbedingungen werden individuell vereinbart. Ohne gesonderte Vereinbarung wird eine Gesamtrechnung nach Beendigung der Zusammenarbeit gestellt und ist nach 7 Tagen nach Erhalt der Rechnung fällig. Die Rechnungslegung erfolgt schriftlich an die von der Klientin angegebene E-Mailadresse.
11.2. Im Falle eines Zahlungsverzuges schuldet die Klientin Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe von derzeit vier Prozent.

11.3. Die Wahlhebamme ist bei schuldhaftem Zahlungsverzug der Klientin berechtigt, für jede Mahnung Mahnspesen in folgender Höhe in Rechnung zu stellen:
Bei einer offenen Forderung
bis zu EUR 100

von EUR 101 bis zu EUR 500
von EUR 501 bis zu EUR 1.000
darüber hinaus pro weitere EUR 1.000 zusätzlich

12. Vertragsauflösung

12.1. Beide Vertragsparteien sind berechtigt, den gegenständlichen Behandlungsvertrag ohne Angabe von Gründen unter Einhaltung einer zweiwöchigen Kündigungsfrist mit Wirkung zum Monatsletzten durch schriftliche Erklärung aufzulösen.

12.2. Im Fall einer Vertragsauflösung durch die Wahlhebamme ist diese nicht verpflichtet, die Klientin bei der Fürsorge durch einen anderweitigen Hebammenbeistand zu unterstützen.

12.3. Die Wahlhebamme ist berechtigt, die Behandlung abzubrechen, insbesondere wenn die Klientin die Beratungsinhalte negiert, erforderliche Auskünfte zur Anamnese und Diagnose unzutreffend oder lückenhaft erteilt oder Therapiemaßnahmen vereitelt.
12.4. Der Kostenanspruch der Wahlhebamme für die bis zur Vertragsauflösung erbrachten Leistungn bleibt im Falle der Vertragsauflösung erhalten.

13. Vertragsänderungen

13.1. Nebenabreden zur Betreuungsvereinbarung und diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen bestehen nicht. 13.2 Vertragsänderungen können ausschließlich schriftlich erfolgen.

14. Datenschutz

14.1. Gemäß Art. 13 - 15 DSGVO besteht für die Wahlhebamme die Verpflichtung eine Übersicht über die im Verfahrensverzeichnis genannten Angaben sowie über zugriffsberechtigte Personen zur Verfügung zu stellen. Auf Antrag kann jederzeit Auskunft über die gespeicherten personenbezogenen Daten erteilt werden.

15. Gerichtsstand und anwendbares Recht

15.1. Hat die Klientin im Inland ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ist sie im Inland beschäftigt, so kann für eine Klage gegen sie aufgrund der Gerichtsstandsvereinbarung (§ 104 Abs 1 JN), des Erfüllungsortes (§ 88 JN), oder des Zahlungsortes (§§ 89 , 93 Abs 2 JN) nur die Zuständigkeit des Gerichtes begründet werden, in dessen Sprengel der Wohnsitz, der gewöhnliche Aufenthalt oder der Ort der Beschäftigung liegt. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, wird für sämtliche allfälligen Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem gegenständlichem Behandlungsvertrag die ausschließliche Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichtes für A-4320 Perg, Österreich vereinbart.

15.2 Es wird die Geltung österreichischen materiellen Rechts unter Ausschluss der Regeln des internationalen Privatrechts vereinbart. Diese Rechtswahl führt jedoch nicht dazu, dass der Klientin der Schutz entzogen wird, der ihr durch diejenigen Bestimmungen gewährt wird, von denen nach dem Recht, das mangels dieser Rechtswahl anzuwenden wäre, nicht durch Vereinbarung abgewichen werden darf.

16. Schlussbestimmungen

16.1. Sollte eine Bestimmung dieses Behandlungsvertrags unwirksam sein oder ungültig werden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Vertragsvorschriften nicht berührt. Anstelle der nicht rechtswirksamen Bestimmungen treten jene, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmungen am nächsten kommen, somit was die Vertragsparteien gewollt haben oder gewollt hätten, wenn sie die Unwirksamkeit der Regelung bedacht hätten.

16.2. Bei der Auslegung sowie insbesondere bei Widersprüchen im Behandlungsvertrag gelten folgende Rechtsquellen in nachstehender Reihenfolge:

a) die Betreuungsvereinbarung,
b) diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen,
b) die Bestimmungen des Hebammengesetzes (HebG),
b) die Bestimmungen des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB).

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